Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

1. Angebotspflicht

Gemäss Art. 135 Abs. 1 des Bun­des­ge­set­zes über die Finanz­mark­t­in­fra­struk­turen und das Mark­tver­hal­ten im Effek­ten- und Derivate­han­del (Fin­fraG) beste­ht die Pflicht zur Unter­bre­itung eines öffentlichen Kau­fange­bots, wenn jemand direkt oder indi­rekt den Gren­zw­ert von 33 1/3% der Stimm­rechte über­schre­it­et. Die Statuten der Gesellschaft bein­hal­ten wed­er eine Opt­ing-out- noch eine Optin­gup- Klausel. In Art. 132 Fin­fraG wird der Ver­wal­tungsrat verpflichtet, im Falle eines öffentlichen Über­nah­meange­bots den Aktionären die zur Beurteilung des Ange­bots notwendi­gen Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stellen. Weit­er dür­fen durch den Ver­wal­tungsrat keine Geschäfte beschlossen wer­den, mit denen der Bestand der Aktiv­en oder Pas­siv­en der Gesellschaft in bedeu­ten­der Weise verän­dert würde. Beschlüsse der Gen­er­alver­samm­lung unter­liegen nicht dieser Beschränkung. Die Artikel des Fin­fraG find­en sich unter www.admin.ch.

2. Kontrollwechselklauseln

Es beste­ht mit keinem Mit­glied des Ver­wal­tungsrats und der Geschäft­sleitung eine Kontrollwechselvereinbarung.