4.6 Ertragssteuern
Im Geschäftsjahr 2023/24 fielen wie im Vorjahr keine laufenden Ertragssteuern an.
In 2023/24 wurde ein Ertrag aus latenten Ertragssteuern von TCHF 141 verzeichnet, wohingegen im Vorjahr die Anpassung der latenten Steuern zu einem Aufwand in Höhe von TCHF 896 führten. Ursächlich für diese Veränderung war im Wesentlichen die Veränderungen bei den Bewertungen der Anlageliegenschaften. Diese resultierten zu einer Auflösung der latenten Steuerschuld in Höhe von TCHF 473. Im Vorjahr musste in diesem Zusammenhang die latente Steuerschuld um TCHF 433 erhöht werden.
Die nachfolgende Tabelle stellt eine Überleitung der Ertragssteuern zum Referenzsteuersatz zur Ertragssteuer gemäss Erfolgsrechnung dar:
Überleitung der Ertragssteuer
Sowohl bei den laufenden Ertragssteuern als auch bei den latenten Steuern sind Annahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf folgende Sachverhalte:
Laufende Ertragssteuern
Die Züblin Gruppe ist in der Schweiz und in den Ländern, wo ihre Tochtergesellschaften operativ sind, ertragssteuerpflichtig. Die Ermittlung der Rückstellung für Ertragssteuern in diesen verschiedenen Steuergesetzgebungen erfordert wesentliche Annahmen und Schätzungen der Geschäftsleitung, da die Ermittlung der definitiven Steuern bei vielen Transaktionen und Kalkulationen unsicher ist.
Latente Ertragssteuern
Bei der Berechnung der latenten Steuern auf den Anlageliegenschaften in der Schweiz wird auch die Grundstückgewinnsteuer mit einbezogen. Diese ist abhängig von der erwarteten Haltedauer, die wie folgt berücksichtigt wird: Für Anlageliegenschaften, die für den Verkauf bestimmt sind, gilt die effektive Haltedauer plus 1 Jahr. Für die übrigen Anlageliegenschaften gilt eine solche von 15 Jahren oder die effektive Haltedauer plus 1 Jahr, sofern diese mehr als 15 Jahre beträgt. Auch bei der Aktivierung von latenten Steuerguthaben aus Verlustvorträgen sind Annahmen notwendig. Die Aktivierung erfolgt nur dann, wenn deren Verwendbarkeit in der Zukunft wahrscheinlich ist. Die Beurteilung einer wahrscheinlichen Verrechnung zukünftiger Verluste basiert auf den aus den Bewertungen der Anlageliegenschaften hervorgehenden zukünftigen Geldflüssen zusammen mit Schätzungen der Geschäftsleitung über die Wahrscheinlichkeit der Nutzung dieser Verlustvorträge in zukünftigen Perioden. Auf dieser Grundlage wird die erwartete Realisierbarkeit für jedes latente Steueraktivum festgelegt und zu jedem Bilanzstichtag neu bewertet und erfasst.