KONTROLLWECHSEL UND ABWEHRMASSNAHMEN

1. Angebotspflicht

Gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2016) besteht die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots, wenn jemand direkt oder indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten den Grenzwert von 33 ⅓% der Stimmrechte überschreitet. Die Statuten der Gesellschaft beinhalten weder eine Opting-out- noch eine Opting-up-Klausel. In Art. 132 FinfraG wird der Verwaltungsrat verpflichtet, im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots den Aktionären die zur Beurteilung des Angebots notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Weiter dürfen durch den Verwaltungsrat keine Geschäfte beschlossen werden, mit denen der Bestand der Aktiven oder Passiven der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde. Beschlüsse der Generalversammlung unterliegen nicht dieser Beschränkung. Die erwähnten Artikel des FinfraG finden sich unter www.admin.ch.

2. Kontrollwechselklauseln

Es besteht mit keinem Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung eine Kontrollwechselvereinbarung.