4.6 Ertragssteuern 

in Tausend CHF

 

1.4.2023 bis 31.3.2024

 

1.4.2022 bis 31.3.2023

 

 

 

 

 

Ertragssteuern in der Erfolgsrechnung

 

 

 

 

Laufende Ertragssteuern

 

0

 

0

Ertragssteuern des Vorjahres

 

0

 

0

Total laufende Ertragssteuern

 

0

 

0

 

 

 

 

 

Latente Ertragssteuern auf Verlustvorträgen

 

–31

 

–15

Latente Ertragssteuern auf Bewertungsdifferenzen

 

473

 

–448

Latente Ertragssteuern auf sonstigen Positionen

 

–301

 

–433

Total latente Ertragssteuern

 

141

 

–896

Total Ertragssteuern in der Erfolgsrechnung

 

141

 

–896

 

 

 

 

 

Ertragssteuern in der Gesamtergebnisrechnung (OCI)

 

 

 

 

Laufende Ertragssteuern im OCI

 

0

 

0

Latente Ertragssteuern im OCI

 

–11

 

0

Total Ertragssteuern in der Gesamtergebnisrechnung (OCI)

 

–11

 

0

Im Geschäftsjahr 2023/24 fielen wie im Vorjahr keine laufenden Ertragssteuern an.

In 2023/24 wurde ein Ertrag aus latenten Ertragssteuern von TCHF 141 verzeichnet, wohingegen im Vorjahr die Anpassung der latenten Steuern zu einem Aufwand in Höhe von TCHF 896 führten. Ursächlich für diese Veränderung war im Wesentlichen die Veränderungen bei den Bewertungen der Anlageliegenschaften. Diese resultierten zu einer Auflösung der latenten Steuerschuld in Höhe von TCHF 473. Im Vorjahr musste in diesem Zusammenhang die latente Steuerschuld um TCHF 433 erhöht werden. 

Die nachfolgende Tabelle stellt eine Überleitung der Ertragssteuern zum Referenzsteuersatz zur Ertragssteuer gemäss Erfolgsrechnung dar:

Überleitung der Ertragssteuer

in Tausend CHF

 

1.4.2023 bis 31.3.2024

 

1.4.2022 bis 31.3.2023

 

 

 

 

 

Geschäftsjahr

 

 

 

 

Gewinn vor Ertragssteuern

 

1 197

 

6 217

Referenzsteuersatz 1

 

19.25%

 

19.25%

Ertragssteuern zum Referenzsteuersatz

 

–230

 

–1 197

Ertragssteuern gemäss Erfolgsrechnung

 

141

 

–896

Differenz

 

371

 

301

Erklärt sich durch:

 

 

 

 

– Veränderung temporäre Differenzen im Zusammenhang mit Anteilen an Tochterunternehmen

 

1

 

0

– Veränderung des Steuersatzes für latente Steuern

 

2

 

–134

– zu anderen Steuersätzen besteuerte Erträge

 

429

 

539

– Veränderung nicht aktivierter Verlustvorträge

 

–61

 

–104

1 19.25% (Vorjahr 19.25%) ist ein gewichteter Steuersatz für die Gruppe unter Berücksichtigung der Bundes-, kantonalen und kommunalen Steuer.

Sowohl bei den laufenden Ertragssteuern als auch bei den latenten Steuern sind Annahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf folgende Sachverhalte:

Laufende Ertragssteuern

Die Züblin Gruppe ist in der Schweiz und in den Ländern, wo ihre Tochtergesellschaften operativ sind, ertragssteuerpflichtig. Die Ermittlung der Rückstellung für Ertragssteuern in diesen verschiedenen Steuergesetzgebungen erfordert wesentliche Annahmen und Schätzungen der Geschäftsleitung, da die Ermittlung der definitiven Steuern bei vielen Transaktionen und Kalkulationen unsicher ist.

Latente Ertragssteuern

Bei der Berechnung der latenten Steuern auf den Anlageliegenschaften in der Schweiz wird auch die Grundstückgewinnsteuer mit einbezogen. Diese ist abhängig von der erwarteten Haltedauer, die wie folgt berücksichtigt wird: Für Anlageliegenschaften, die für den Verkauf bestimmt sind, gilt die effektive Haltedauer plus 1 Jahr. Für die übrigen Anlageliegenschaften gilt eine solche von 15 Jahren oder die effektive Haltedauer plus 1 Jahr, sofern diese mehr als 15 Jahre beträgt. Auch bei der Aktivierung von latenten Steuerguthaben aus Verlustvorträgen sind Annahmen notwendig. Die Aktivierung erfolgt nur dann, wenn deren Verwendbarkeit in der Zukunft wahrscheinlich ist. Die Beurteilung einer wahrscheinlichen Verrechnung zukünftiger Verluste basiert auf den aus den Bewertungen der Anlageliegenschaften hervorgehenden zukünftigen Geldflüssen zusammen mit Schätzungen der Geschäftsleitung über die Wahrscheinlichkeit der Nutzung dieser Verlustvorträge in zukünftigen Perioden. Auf dieser Grundlage wird die erwartete Realisierbarkeit für jedes latente Steueraktivum festgelegt und zu jedem Bilanzstichtag neu bewertet und erfasst.