4.6 Ertragssteuern 

Ertragssteuern

in Tausend CHF

 

1.4.2022 bis 31.3.2023

 

1.4.2021 bis 31.3.2022

 

 

 

 

 

Ertragssteuern in der Erfolgsrechnung

 

 

 

 

Laufende Ertragssteuern

 

0

 

0

Ertragssteuern des Vorjahres

 

0

 

0

Total laufende Ertragssteuern

 

0

 

0

 

 

 

 

 

Latente Ertragssteuern auf Verlustvorträgen

 

–15

 

–282

Latente Ertragssteuern auf Bewertungsdifferenzen

 

–448

 

–2 189

Latente Ertragssteuern auf sonstigen Positionen

 

–433

 

–797

Total latente Ertragssteuern

 

–896

 

–3 268

Total Ertragssteuern in der Erfolgsrechnung

 

–896

 

–3 268

 

 

 

 

 

Ertragssteuern in der Gesamtergebnisrechnung (OCI)

 

 

 

 

Laufende Ertragssteuern im OCI

 

0

 

0

Latente Ertragssteuern im OCI

 

0

 

–30

Total Ertragssteuern in der Gesamtergebnisrechnung (OCI)

 

0

 

–30

Im Geschäftsjahr 2022/23 fielen wie im Vorjahr keine laufenden Ertragssteuern an.

In 2022/23 fielen die Aufwendungen für latente Ertragssteuern mit TCHF 896 deutlich niedriger aus als im Vorjahr (TCHF 3 268). Im Wesentlichen führten die niedrigeren Bewertungsgewinne der Anlageliegenschaften zu einer geringeren Zuführung zur latenten Steuer im Vergleich zum Vorjahr. Darüber hinaus war im Vorjahr eine Zuführung in Höhe von TCHF 804 für latente Steuern auf temporäre Differenzen im Zusammenhang mit Anteilen an Tochtergesellschaften erforderlich.

Die nachfolgende Tabelle stellt eine Überleitung der Ertragssteuern zum Referenzsteuersatz zur Ertragssteuer gemäss Erfolgsrechnung dar:

Überleitung der Ertragssteuer

in Tausend CHF

 

1.4.2022 bis 31.3.2023

 

1.4.2021 bis 31.3.2022

 

 

 

 

 

Geschäftsjahr

 

 

 

 

Gewinn vor Ertragssteuern

 

6 217

 

9 239

Referenzsteuersatz 1

 

19.25%

 

19.64%

Ertragssteuern zum Referenzsteuersatz

 

–1 197

 

–1 814

Ertragssteuern gemäss Erfolgsrechnung

 

–896

 

–3 268

Differenz

 

301

 

–1 454

Erklärt sich durch:

 

 

 

 

– Veränderung temporäre Differenzen im Zusammenhang mit Anteilen an Tochterunternehmen

 

0

 

–889

– Veränderung des Steuersatzes für latente Steuern

 

–134

 

–285

– zu anderen Steuersätzen besteuerte Erträge

 

539

 

–139

– Veränderung nicht aktivierter Verlustvorträge

 

–104

 

–141

1 19.25% (Vorjahr 19.64%) ist ein gewichteter Steuersatz für die Gruppe unter Berücksichtigung der Bundes-, kantonalen und kommunalen Steuer.

Sowohl bei den laufenden Ertragssteuern als auch bei den latenten Steuern sind Annahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf folgende Sachverhalte:

Laufende Ertragssteuern

Die Züblin Gruppe ist in der Schweiz und in den Ländern, wo ihre Tochtergesellschaften operiativ sind, ertragssteuerpflichtig. Die Ermittlung der Rückstellung für Ertragssteuern in diesen verschiedenen Steuergesedtzgebungen erfordert wesentliche Annahmen und Schätzungen der Geschäftsleitung, da die Ermittlung der definitiven Steuern bei vielen Transaktionen und Kalkulationen unsicher ist.

Latente Ertragssteuern

Bei der Berechnung der latenten Steuern auf den Anlageliegenschaften in der Schweiz wird auch die Grundstückgewinnsteuer mit einbezogen. Diese ist abhängig von der erwarteten Haltedauer, die wie folgt berücksichtigt wird: Für Anlageliegenschaften, die für den Verkauf bestimmt sind, gilt die effektive Haltedauer plus 1 Jahr. Für die übrigen Anlageliegenschaften gilt eine solche von 15 Jahren oder die effektive Haltedauer plus 1 Jahr, sofern diese mehr als 15 Jahre beträgt. Auch bei der Aktivierung von latenten Steuerguthaben aus Verlustvorträgen sind Annahmen notwendig. Die Aktivierung erfolgt nur dann, wenn deren Verwendbarkeit in der Zukunft wahrscheinlich ist. Die Beurteilung einer wahrscheinlichen Verrechnung zukünftiger Verluste basiert auf den aus den Bewertungen der Anlageliegenschaften hervorgehenden zukünftigen Geldflüssen zusammen mit Schätzungen der Geschäftsleitung über die Wahrscheinlichkeit der Nutzung dieser Verlustvorträge in zukünftigen Perioden. Auf dieser Grundlage wird die erwartete Realisierbarkeit für jedes latente Steueraktivum festgelegt und zu jedem Bilanzstichtag neu bewertet und erfasst.