4.6 Ertragssteuern

Ertragssteuern

in Tausend CHF

 

1.4.2021 bis 31.3.2022

1.4.2020 bis 31.3.2021

 

 

 

 

Ertragssteuern in der Erfolgsrechnung

 

 

 

Laufende Ertragssteuern

 

0

0

Ertragssteuern des Vorjahres

 

0

–10

Total laufende Ertragssteuern

 

0

–10

 

 

 

 

Latente Ertragssteuern auf Verlustvorträgen

 

–282

–242

Latente Ertragssteuern auf Bewertungsdifferenzen

 

–2 189

–725

Latente Ertragssteuern auf sonstigen Positionen

 

–797

–280

Total latente Ertragssteuern

 

–3 268

–1 247

Total Ertragssteuern in der Erfolgsrechnung

 

–3 268

–1 257

 

 

 

 

Ertragssteuern in der Gesamtergebnisrechnung (OCI)

 

 

 

Laufende Ertragssteuern im OCI

 

0

0

Latente Ertragssteuern im OCI

 

–30

–12

Total Ertragssteuern in der Gesamtergebnisrechnung (OCI)

 

–30

–12

Im Geschäftsjahr 2021/22 fielen keine laufenden Ertragssteuern an. Im Vorjahr betraf der laufende Steueraufwand eine Nachzahlung für das Geschäftsjahr 2017/18.

Die Aufwendungen für latente Ertragssteuern betragen TCHF 3ʼ268 (Vorjahr TCHF 1ʼ247). Ursächlich für den Anstieg ist eine um TCHF 1ʼ464 höhere Zuführung zu den latenten Steuerverbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Bewertungsgewinnen der Anlageliegenschaften sowie eine Zuführung in Höhe von TCHF 804 für latente Steuern auf temporäre Differenzen im Zusammenhang mit Anteilen an Tochtergesellschaften. 

Insgesamt resultierte im Geschäftsjahr 2021/22 ein Ertragssteueraufwand in Höhe von TCHF 3ʼ268 (Vorjahr TCHF 1ʼ257). 

Die nachfolgende Tabelle stellt eine Überleitung der Ertragssteuern zum Referenzsteuersatz zur Ertragssteuer gemäss Erfolgsrechnung dar: 

Überleitung der Ertragssteuer

in Tausend CHF

 

1.4.2021 bis 31.3.2022

1.4.2020 bis 31.3.2021

 

 

 

 

Geschäftsjahr

 

 

 

Gewinn vor Ertragssteuern

 

9 239

5 276

Referenzsteuersatz 1

 

19.64%

19.57%

Ertragssteuern zum Referenzsteuersatz

 

–1 814

–1 033

Ertragssteuern gemäss Erfolgsrechnung

 

–3 268

–1 257

Differenz

 

–1 454

–224

Erklärt sich durch:

 

 

 

– Veränderung temporäre Differenzen im Zusammenhang mit Anteilen an Tochterunternehmen

 

–889

0

– Veränderung des Steuersatzes für latente Steuern

 

–285

58

– zu anderen Steuersätzen besteuerte Erträge

 

–139

–109

– Veränderung nicht aktivierter Verlustvorträge

 

–141

–163

– Ertragssteuern aus Vorjahren

 

0

–10

1 19.64% (Vorjahr 19.57%) ist ein gewichteter Steuersatz für die Gruppe unter Berücksichtigung der Bundes-, kantonalen und kommunalen Steuer.

Bei den Steuern sind sowohl bei den laufenden Ertragssteuern als auch bei den latenten Steuern Annahmen notwendig. Diese beziehen sich auf die folgenden Sachverhalte:

Laufende Ertragssteuern

Die Züblin Gruppe ist in der Schweiz und in den Ländern, wo ihre Tochtergesellschaften operiativ sind, ertragssteuerpflichtig. Die Ermittlung der Rückstellung für Ertragssteuern in diesen verschiedenen Steuergesedtzgebungen erfordert wesentliche Annahmen und Schätzungen der Geschäftsleitung, da die Ermittlung der definitiven Steuern bei vielen Transaktionen und Kalkulationen unsicher ist.

Latente Ertragssteuern

Bei der Berechnung der latenten Steuern auf den Anlageliegenschaften in der Schweiz wird auch die Grundstückgewinnsteuer mit einbezogen. Diese ist abhängig von der erwarteten Haltedauer, die wie folgt berücksichtigt wird: Für Anlageliegenschaften, die für den Verkauf bestimmt sind, gilt die effektive Haltedauer plus 1 Jahr. Für die übrigen Anlageliegenschaften gilt eine solche von 15 Jahren oder die effektive Haltedauer, sofern diese mehr als 15 Jahre beträgt. Auch bei der Aktivierung von latenten Steuerguthaben aus Verlustvorträgen sind Annahmen notwendig. Die Aktivierung erfolgt nur dann, wenn deren Verwendbarkeit in der Zukunft wahrscheinlich ist. Die Beurteilung einer wahrscheinlichen Verrechnung zukünftiger Verluste basiert auf den aus den Bewertungen der Anlageliegenschaften hervorgehenden zukünftigen Geldflüssen zusammen mit Schätzungen der Geschäftsleitung über die Wahrscheinlichkeit der Nutzung dieser Verlustvorträge in zukünftigen Perioden. Auf dieser Grundlage wird die erwartete Realisierbarkeit für jedes latente Steueraktivum festgelegt und zu jedem Bilanzstichtag neu bewertet und erfasst.