4.6 Ertragssteuern
Ertragssteuern
Im Geschäftsjahr 2021/22 fielen keine laufenden Ertragssteuern an. Im Vorjahr betraf der laufende Steueraufwand eine Nachzahlung für das Geschäftsjahr 2017/18.
Die Aufwendungen für latente Ertragssteuern betragen TCHF 3ʼ268 (Vorjahr TCHF 1ʼ247). Ursächlich für den Anstieg ist eine um TCHF 1ʼ464 höhere Zuführung zu den latenten Steuerverbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Bewertungsgewinnen der Anlageliegenschaften sowie eine Zuführung in Höhe von TCHF 804 für latente Steuern auf temporäre Differenzen im Zusammenhang mit Anteilen an Tochtergesellschaften.
Insgesamt resultierte im Geschäftsjahr 2021/22 ein Ertragssteueraufwand in Höhe von TCHF 3ʼ268 (Vorjahr TCHF 1ʼ257).
Die nachfolgende Tabelle stellt eine Überleitung der Ertragssteuern zum Referenzsteuersatz zur Ertragssteuer gemäss Erfolgsrechnung dar:
Überleitung der Ertragssteuer
Bei den Steuern sind sowohl bei den laufenden Ertragssteuern als auch bei den latenten Steuern Annahmen notwendig. Diese beziehen sich auf die folgenden Sachverhalte:
Laufende Ertragssteuern
Die Züblin Gruppe ist in der Schweiz und in den Ländern, wo ihre Tochtergesellschaften operiativ sind, ertragssteuerpflichtig. Die Ermittlung der Rückstellung für Ertragssteuern in diesen verschiedenen Steuergesedtzgebungen erfordert wesentliche Annahmen und Schätzungen der Geschäftsleitung, da die Ermittlung der definitiven Steuern bei vielen Transaktionen und Kalkulationen unsicher ist.
Latente Ertragssteuern
Bei der Berechnung der latenten Steuern auf den Anlageliegenschaften in der Schweiz wird auch die Grundstückgewinnsteuer mit einbezogen. Diese ist abhängig von der erwarteten Haltedauer, die wie folgt berücksichtigt wird: Für Anlageliegenschaften, die für den Verkauf bestimmt sind, gilt die effektive Haltedauer plus 1 Jahr. Für die übrigen Anlageliegenschaften gilt eine solche von 15 Jahren oder die effektive Haltedauer, sofern diese mehr als 15 Jahre beträgt. Auch bei der Aktivierung von latenten Steuerguthaben aus Verlustvorträgen sind Annahmen notwendig. Die Aktivierung erfolgt nur dann, wenn deren Verwendbarkeit in der Zukunft wahrscheinlich ist. Die Beurteilung einer wahrscheinlichen Verrechnung zukünftiger Verluste basiert auf den aus den Bewertungen der Anlageliegenschaften hervorgehenden zukünftigen Geldflüssen zusammen mit Schätzungen der Geschäftsleitung über die Wahrscheinlichkeit der Nutzung dieser Verlustvorträge in zukünftigen Perioden. Auf dieser Grundlage wird die erwartete Realisierbarkeit für jedes latente Steueraktivum festgelegt und zu jedem Bilanzstichtag neu bewertet und erfasst.