2. BASIS DER ABSCHLUSSERSTELLUNG UND SONSTIGE WESENTLICHE RECHNUNGSLEGUNGSMETHODEN

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2.1 Wichtigste Grundsätze der Rechnungslegung

Die konsolidierte Halbjahresrechnung der Züblin Gruppe wurde in Übereinstimmung mit dem International Financial Reporting Standard IAS 34 zur Zwischenberichterstattung und Art. 17 der Richtlinie Rechnungslegung der SIX Swiss Exchange erstellt. Die konsolidierte Halbjahresrechnung enthält nicht alle Informationen und Erläuterungen, die am Ende des Geschäftsjahres erforderlich sind, und sollte deshalb in Verbindung mit der konsolidierten Jahresrechnung der Züblin Gruppe vom 31. März 2021 gelesen werden. 

Die vorliegende konsolidierte Halbjahresrechnung der Züblin Gruppe per 30. September 2021 wurde am 9. November 2021 vom Verwaltungsrat genehmigt.

2.2 Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze

Für die vorliegende konsolidierte Halbjahresrechnung gelten die gleichen Rechnungslegungs- und Bewertungsgrundsätze wie für die Konzernrechnung per 31. März 2021.

Für das laufende Geschäftsjahr 2021/22 traten, neben den bereits im Geschäftsbericht per 31. März 2021 genannten, keine neuen für die Züblin relevanten Rechnungslegungsstandards in Kraft.

2.3 Wesentliche Einschätzungen und Annahmen

Die Erstellung der konsolidierten Halbjahresrechnung erfordert von der Gruppenleitung Einschätzungen und Annahmen. Diese haben einen Einfluss auf den Ausweis und die Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen, auf die Offenlegungen von Eventualverbindlichkeiten sowie auf andere Angaben in der konsolidierten Halbjahresrechnung. Die tatsächlichen Werte können von diesen Einschätzungen und Annahmen abweichen. Für den Fall, dass die getroffenen Annahmen nachfolgend von den tatsächlichen Umständen abweichen, werden die ursprünglichen Einschätzungen und Annahmen revidiert und im entsprechenden Geschäftsjahr in der konsolidierten Jahresrechnung erfasst. Wesentliche Einschätzungen und Annahmen sind für die Züblin Gruppe hauptsächlich bei der Bewertung der Anlageliegenschaften sowie den Steuern notwendig. Die im konsolidierten Jahresabschluss dargestellten Ausführungen zu wesentlichen Einschätzungen und Annahmen sind unverändert gültig.

In der Berichtsperiode gab es keine Anpassungen bei den Bewertungskriterien oder -prozessen im Zusammenhang mit IFRS 13 und es fanden keine Umklassierungen innerhalb der Kategorien statt. Die per 30. September 2021 zum Fair Value bilanzierten Anlageliegenschaften qualifizieren sich unverändert zum 31. März 2021 als Fair Value der Kategorie 3.

2.4 Konsolidierungsgrundsätze

2.4.1 Konsoldierungskreis

Im ersten Halbjahr 2021/22 gab es keine Veränderungen im Konsolidierungskreis. 

2.4.2 Währungsumrechnung

in CHF

 

Stichtagskurs

Stichtagskurs

 

Durchschnittskurs

Durchschnittskurs

 

 

30.9.2021

31.3.2021

 

1.4.2021 bis 30.9.2021

1.4.2020 bis 30.9.2020

 

 

 

 

 

 

 

1 EUR

 

1.0844

1.1065

 

1.0899

1.0685