2. BASIS DER ABSCHLUSSERSTELLUNG UND SONSTIGE WESENTLICHE RECHNUNGSLEGUNGSMETHODEN

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2.1 Wichtigste Grundsätze der Rechnungslegung

Die konsolidierte Halbjahresrechnung der Züblin Gruppe wurde in Übereinstimmung mit dem International Financial Reporting Standard IAS 34 zur Zwischenberichterstattung und Art. 17 der Richtlinie Rechnungslegung der SIX Swiss Exchange erstellt. Die konsolidierte Halbjahresrechnung enthält nicht alle Informationen und Erläuterungen, die am Ende des Geschäftsjahres erforderlich sind, und sollte deshalb in Verbindung mit der konsolidierten Jahresrechnung der Züblin Gruppe vom 31. März 2019 gelesen werden. 

Die vorliegende konsolidierte Halbjahresrechnung der Züblin Gruppe per 30. September 2019 wurde am 5. November 2019 vom Verwaltungsrat genehmigt.

2.2 Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze

2.2.1 Vorgenommene Änderungen im laufenden Geschäftsjahr

Für die vorliegende konsolidierte Halbjahresrechnung gelten die gleichen Rechnungslegungs- und Bewertungsgrundsätze wie für die Konzernrechnung per 31. März 2019.

Seit dem 1. April 2019 wurden folgende neuen Standards und Interpretationen eingeführt:

 

 

 

– IFRS 16: Leasingverhältnisse

 

ab 1.1.2019

– IFRIC Interpretation 23: Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung

 

ab 1.1.2019

– IFRS 10/IAS 28 (rev.): Veräusserung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture

 

noch zu terminieren

Die genannten Überarbeitungen, Anpassungen, Interpretationen und Verbesserungen haben keine bedeutenden Auswirkungen auf die konsolidierte Berichterstattung.

IFRS 16 regelt die Erfassung, Bewertung und Darstellung von Leasingverhältnissen und ersetzt die bestehenden Richtlininen in IAS 17. Der Standard ist per 1. Januar 2019 anzuwenden. IFRS 16 sieht vor, dass Leasingverhältnisse, die bisher als operatives Leasing über die Erfolgsrechnung verbucht wurden, nunmehr auch in der Bilanz auszuweisen sind. IFRS 16 hat für Züblin als Vermieter keinen wesentlichen Bilanzierungseffekt. Aufgrund der Auswirkungen des Standards auf die Bilanzierung bei den Leasingnehmern, könnten veränderte Bedürfnisse und Verhaltensweisen bei den Mietern eintreten, die möglicherweise Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Züblin haben könnten.

2.2.2 Zukünftige Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze

Es bestehen neue oder geänderte IFRS-Standards und -Interpretationen, welche durch das IASB verabschiedet wurden, aber erst in einer späteren Rechnungsperiode in Kraft treten werden. Es wird nicht erwartet, dass diese neuen oder geänderten Standards und Interpretationen wesentliche Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung der Züblin Gruppe haben werden. Eine systematische Analyse wird zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

2.3 Wesentliche Einschätzungen und Annahmen

Die Erstellung der konsolidierten Halbjahresrechnung erfordert von der Gruppenleitung Einschätzungen und Annahmen. Diese Einschätzungen und Annahmen haben einen Einfluss auf den Ausweis und die Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen, auf die Offenlegungen von Eventualverbindlichkeiten sowie auf andere Angaben in der konsolidierten Halbjahresrechnung. Die tatsächlichen Werte können von diesen Annahmen und Schätzungen abweichen. Für den Fall, dass die getroffenen Annahmen nachfolgend von den tatsächlichen Umständen abweichen, werden die ursprünglichen Einschätzungen und Annahmen revidiert und im entsprechenden Geschäftsjahr in der konsolidierten Jahresrechnung erfasst. Wesentliche Einschätzungen und Annahmen sind für die Züblin Gruppe hauptsächlich bei der Bewertung der Anlageliegenschaften sowie den Steuern notwendig. Die im konsolidierten Jahresabschluss dargestellten Ausführungen zu wesentlichen Einschätzungen und Annahmen sind unverändert gültig.

In der Berichtsperiode gab es keine Anpassungen bei den Bewertungskriterien oder -prozessen im Zusammenhang mit IFRS 13 und es fanden keine Umklassierungen innerhalb der Kategorien statt. Die per 30. September 2019 zum Fair Value bilanzierten Anlageliegenschaften qualifizieren sich unverändert zum 31. März 2019 als Fair Value der Kategorie 3.

2.4 Konsolidierungsgrundsätze

2.4.1 Konsoldierungskreis

Im ersten Halbjahr 2019/20 wurde der gesamte Anteilsbesitz von 29% (17.3% auf verwässerter Basis) durch die Ausübung der im Jahr 2015 an den Käufer der französichen Tochtergesellschaft Züblin Immobilière France SA (heute: Officiis Properties SA) gewährten Call Option veräussert. Die Gesellschaft wurde bereits 2015 entkonsolidiert. Die Veräusserung hatte keine Effekte auf das Konzernergebnis.

2.4.2 Währungsumrechnung

in CHF

 

Stichtagskurs

Stichtagskurs

 

Durchschnittskurs

Durchschnittskurs

 

 

30.9.2019

31.3.2019

 

1.4.2019 bis 30.9.2019

1.4.2018 bis 30.9.2018

 

 

 

 

 

 

 

1 EUR

 

1.0859

1.1181

 

1.1108

1.1591