2. BASIS DER ABSCHLUSSERSTELLUNG UND SONSTIGE WESENTLICHE RECHNUNGSLEGUNGSMETHODEN

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2.1 Wichtigste Grundsätze der Rechnungslegung

Die konsolidierte Halbjahresrechnung der Züblin Gruppe wurde in Übereinstimmung mit IAS 34 “Interim Financial Reporting” und Art. 17 der Richtlinie Rechnungslegung der SIX Swiss Exchange erstellt. Die konsolidierte Halbjahresrechnung enthält nicht alle Informationen und Erläuterungen, die am Jahresende erforderlich sind, und sollte deshalb in Verbindung mit der konsolidierten Jahresrechnung der Züblin Gruppe vom 31. März 2018 gelesen werden. 

Die vorliegende konsolidierte Halbjahresrechnung der Züblin Gruppe per 30. September 2018 wurde am 14. November 2018 vom Verwaltungsrat genehmigt.

2.2 Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze

2.2.1 Vorgenommene Änderungen im laufenden Geschäftsjahr

Für die vorliegende konsolidierte Halbjahresrechnung gelten die gleichen Rechnungslegungs- und Bewertungsgrundsätze wie für die Konzernrechnung per 31. März 2018.

Seit dem 1. April 2018 wurden folgende neuen Standards und Interpretationen eingeführt:

 

 

 

– IFRS 9: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung finanzieller Vermögenswerte

 

ab 1.1.2018

– IFRS 15: Erlöse aus Verträgen mit Kunden

 

ab 1.1.2018

– Klarstellungen zu IFRS 15: Erlöse aus Verträgen mit Kunden

 

ab 1.1.2018

– IFRS 2 (rev.): Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung

 

ab 1.1.2018

– IFRS 4 (rev.): Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente gemeinsam mit IFRS 4 Versicherungsverträge

 

ab 1.1.2018

– Diverse: Verbesserungen zu IFRS Zyklus 2014–2016

 

ab 1.1.2018

– IAS 40 (rev.): Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

 

ab 1.1.2018

– IFRIC Interpretation 22: Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen

 

ab 1.1.2018

Diese genannten Überarbeitungen, Anpassungen, Interpretationen und Verbesserungen haben keine bedeutenden Auswirkungen auf die konsolidierte Berichterstattung.

Da das Portfolio der Züblin Gruppe keine zum Verkauf bestimmten Entwicklungsliegenschaften umfasst und die Züblin ihre Erträge im operativen Bereich mit der reinen Vermietung von Geschäftsliegenschaften erzielt, führte die Anwendung von IFRS 15 zu keiner veränderten Umsatz- und Gewinnrealisation.

IFRS 9 regelt die Erfassung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie die Bilanzierung von Hedge Accounting und löst den bisherigen Standard IAS 39 ab. Die Reduktion der Anzahl der Kategorien von Finanzanlagen, der Wechsel von einem incurred loss model zu einem expected credit-loss model sowie die Überarbeitung der Vorschriften für die Sicherungsbeziehungen sind die zentralen Kernpunkte der Änderungen.

Aufgrund der guten Kreditqualität der Mieter sowie der unwesentlichen Höhe der offenen Forderungen brachte die Einführung des neuen Wertberichtigungsmodells unter IFRS 9 keine Änderungen für die Züblin Gruppe. Ebenso hatte die Reduktion der Anzahl der Finanzkategorien keine Auswirkung auf die bestehende Klassierung der Finanzinstrumente. Da die Züblin Gruppe zurzeit über keine Sicherungsbeziehungen (Hedges) verfügt, war keine Anwendung der neuen Hedge-Accounting Vorschriften notwendig.

2.2.2 Zukünftige Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze

Es bestehen neue oder geänderte IFRS-Standards und -Interpretationen, welche durch das IASB verabschiedet wurden, aber erst in einer späteren Rechnungsperiode in Kraft treten werden. Mit Ausnahme des nachfolgend beschriebenen Standards wird nicht erwartet, dass diese neuen oder geänderten Standards und Interpretationen wesentliche Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung der Züblin Gruppe haben werden. Eine systematische Analyse wird zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Der neue Rechnungslegungsstandard IFRS 16 Leasingverhältnisse wird für den Vermieter keinen wesentlichen Bilanzierungseffekt haben. Aufgrund der Auswirkungen des Standards auf die Bilanzierung bei den Leasingnehmern, könnten veränderte Bedürfnisse und Verhaltensweisen eintreten, die möglicherweise Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Züblin haben könnten.

2.3 Wesentliche Einschätzungen und Annahmen

Die Erstellung der konsolidierten Halbjahresrechnung erfordert von der Gruppenleitung Einschätzungen und Annahmen. Diese Einschätzungen und Annahmen haben einen Einfluss auf den Ausweis und die Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen, auf die Offenlegungen von Eventualverbindlichkeiten sowie auf andere Angaben in der konsolidierten Halbjahresrechnung. Die tatsächlichen Werte können von diesen Annahmen und Schätzungen abweichen. Für den Fall, dass die getroffenen Annahmen nachfolgend von den tatsächlichen Umständen abweichen, werden die ursprünglichen Einschätzungen und Annahmen revidiert und im entsprechenden Geschäftsjahr in der konsolidierten Jahresrechnung erfasst. Wesentliche Einschätzungen und Annahmen sind für die Züblin Gruppe hauptsächlich bei der Bewertung der Anlageliegenschaften sowie den Steuern notwendig. Die im konsolidierten Jahresabschluss dargestellten Ausführungen zu wesentlichen Einschätzungen und Annahmen sind unverändert gültig.

In der Berichtsperiode gab es keine Anpassungen bei den Bewertungskriterien oder -prozessen im Zusammenhang mit IFRS 13 und es fanden keine Umklassierungen innerhalb der Kategorien statt. Die per 30. September 2018 zum Fair Value bilanzierten Anlageliegenschaften qualifizieren sich unverändert zum 31. März 2018 als Fair Value der Kategorie 3.

2.4 Konsolidierungsgrundsätze

2.4.1 Konsoldierungskreis

Im ersten Halbjahr 2018/19 gab es keine Veränderungen im Konsolidierungskreis.

2.4.2 Währungsumrechnung

in CHF

 

Stichtagskurs

Stichtagskurs

 

Durchschnittskurs

Durchschnittskurs

 

 

30.9.2018

31.3.2018

 

1.4.2018 bis 30.9.2018

1.4.2017 bis 30.9.2017

 

 

 

 

 

 

 

1 EUR

 

1.1316

1.1779

 

1.1591

1.1082