Mitwirkungsrechte der Aktionäre

1. Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung

Die Name­nak­tien der Züblin Immo­bilien Hold­ing AG sind Ein­heit­sak­tien und alle mit den gle­ichen Mitwirkungsrecht­en aus­ges­tat­tet. Jede Aktie, deren Eigen­tümer oder Nutzniess­er im Aktien­buch als Aktionär mit Stimm­recht einge­tra­gen ist, hat eine Stimme. Es beste­hen keine Stimmrechtsbeschränkungen. 

Die Aktionäre schweiz­erisch­er Aktienge­sellschaften ver­fü­gen über aus­ge­baute Mitwirkungs- und Schutzrechte. Zu den Schutzrecht­en gehören u.a. Ein­sichts- und Auskun­ft­srechte (OR 696, 697), Recht auf Ein­leitung ein­er Son­der­prü­fung (OR 697a), Recht auf Ein­beru­fung ein­er Gen­er­alver­samm­lung (OR 699/III), Trak­tandierungsrecht (OR 699/III), Anfech­tungsrecht (OR 706 f.) und Recht auf Ver­ant­wortlichkeit­sklage (OR 752 ff.). Zu den Mitwirkungsrecht­en gehören vor allem das Recht auf Teil­nahme an der Gen­er­alver­samm­lung, Mei­n­ungsäusserungsrechte und das Stimm­recht (OR 694). Die Artikel des Oblig­a­tio­nen­rechts ste­hen unter www.admin.ch, die Statuten der Züblin Immo­bilien Hold­ing AG unter www.zueblin.ch zur Ver­fü­gung oder kön­nen bei der Gesellschaft bezo­gen werden. 

Eine Aktionärin oder ein Aktionär kann sich an der Gen­er­alver­samm­lung nur durch die geset­zliche Vertre­tung, eine andere an der Gen­er­alver­samm­lung teil­nehmende und im Aktien­buch mit Stimm­recht einge­tra­gene Per­son oder durch einen unab­hängi­gen Stimm­rechtsvertreter vertreten lassen. Es ist gewährleis­tet, dass Aktionärin­nen und Aktionäre die Erteilung von Voll­macht­en und Weisun­gen an den unab­hängi­gen Stimm­rechtsvertreter auch auf elek­tro­n­is­chem Weg vornehmen können. 

2. Statutarische Quoren 

Es beste­hen keine statu­tarischen Quoren, die über die geset­zliche Bes­tim­mung zur Beschlussfas­sung (Art. 703 und 704 OR) hinausgehen. 

3. Einberufung der Generalversammlung 

Die ordentliche Gen­er­alver­samm­lung find­et alljährlich inner­halb von sechs Monat­en nach Abschluss des Geschäft­s­jahrs statt. Die Ein­beru­fung der Gen­er­alver­samm­lung, die Trak­tandierung sowie die Beschlussfas­sung richt­en sich nach den geset­zlichen Vorschriften. 

4. Traktandierung

Ein oder mehrere Aktionäre, die im Zeit­punkt des Trak­tandierungs­begehrens zusam­men Aktien im Nen­nwert von min­destens CHF 1’000’000 vertreten kön­nen, schriftlich unter Angabe der Anträge die Trak­tandierung von Ver­hand­lungs­ge­gen­stän­den ver­lan­gen. Das Begehren um Trak­tandierung eines Ver­hand­lungs­ge­gen­standes und die Anträge sind dem Ver­wal­tungsrat spätestens 45 Tage vor ein­er Gen­er­alver­samm­lung mitzuteilen. 

5. Eintragungen im Aktienbuch 

Der Stich­tag für die Ein­tra­gun­gen im Aktien­buch im Hin­blick auf die Teil­nahme an der Gen­er­alver­samm­lung wird den Aktionären in der Ein­ladung zur Gen­er­alver­samm­lung bekan­nt­gegeben. Stich­tag für die 29. ordentliche Gen­er­alver­samm­lung vom 21. Juni 2018 ist der 14. Juni 2018.

Die Ein­ladung zur Gen­er­alver­samm­lung wird den Aktionären min­destens 20 Tage im Voraus zugestellt.